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Zeitschrift für Mathematik

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Die Satzung des Vereins “Wurzel e.V.”
(Fassung vom 31.1.2005)
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Wurzel Verein zur Förderung der Mathematik an Schulen und Universitäten e.V.”. (Kurzbezeichnung „Wurzel e.V.”)
  2. Sitz des Vereins ist Jena.
  3. Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres.

§2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins sind die Verbreitung mathematischen Wissens, insbesondere die Förderung mathematisch begabter Jugendlicher. Schwerpunkte der Vereinsarbeit sind die Durchführung von Kursen für mathematisch begabte Schüler und die Herausgabe einer Zeitschrift. Ziel des Vereins ist es dabei, den nationalen und internationalen Jugendaustausch zu fördern, sowie bei Spiel, Sport und Geselligkeit soziale Kontakte und Beziehungen zu knüpfen und auszubauen. Der Verein nimmt in Zusammenarbeit mit den Eltern Aufgaben der Jugendberatung wahr. Er gibt Hilfen, Hinweise und Empfehlungen für die Auswahl von naturwissenschaftlichen Studiengängen und berät bei Fragen der Studienbewerbung und bei Problemen des Studienbeginns.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist nichtwirtschaftlicher Art und ist im Vereinsregister eingetragen.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied oder Fördermitglied (nachfolgend Mitglied genannt) kann, wenn sie die Satzung anerkennt, jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach schriftlichem Aufnahmeantrag des künftigen Mitglieds an den Vorstand. Bei natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten vorzulegen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes an den Vorstand. Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn grobe Verstöße gegen die Satzung vorliegen oder wenn die Beitragszahlung 2 Monate überfällig ist. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Erhalt schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet innerhalb von 3 Monaten eine Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§4 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder haben das Recht,
    • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
    • den Vorstand zu wählen und von ihm Rechenschaft ablegen zu lassen,
    • gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands Einspruch zu erheben.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht, Beitrag entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten.

§5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und muss mit wenigstens 14-tägiger Frist durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder durch den Vorstand angekündigt werden.
    Eine Einladung per E-Mail genügt bei denjenigen Mitgliedern, die ihre E-Mail-Adresse zu diesem Zweck dem Vorstand mitgeteilt haben.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf schriftlichen Antrag von mindestens 10%, jedoch mehr als einem der Mitglieder, oder auf Beschluss des Vorstands statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Wenn möglich, sollte auch hier eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung besitzt eine Tagesordnung, über die beschlossen werden muss.

§7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung als Organ hat das Recht,
  • Rechenschaftsberichte vom Vorstand und vom Schatzmeister entgegenzunehmen,
  • den Finanzplan für das folgende Jahr zu beschließen,
  • den Vorstand und einen Finanzprüfer zu wählen,
  • Beschlüsse über Anträge zu fassen und insbesondere auch
  • über die Beitragsordnung und über Satzungsänderungen zu beschließen,
  • die Auflösung des Vereins gemäß §14 zu beschließen.

§8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30%, jedoch mehr als vier stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Fördermitglieder haben bei Beschlussfassung nur beratende Stimme.
    Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss ein neuer Termin mit jeweils wenigstens 20-tägiger Frist schriftlich an alle Mitglieder angekündigt werden. Kommt auch beim dritten Termin keine Beschlussfähigkeit zustande, so ist die Mitgliederversammlung auch so berechtigt, Beschlüsse zu fassen.
  2. Juristische Personen, die Mitglied des Vereins sind, werden auf der Mitgliederversammlung durch einen Beauftragten vertreten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
  3. Grundsätzlich werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, auf Antrag auch in geheimer Abstimmung, gefasst.
  4. Bei Satzungsänderungen ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Weitere Ausnahmen regeln §3 Abs. 4 sowie §14.
  5. In dringenden Fällen (z.B. wenn eine Mitgliederversammlung nicht möglich ist) hat ein Beschluss auch dann Gültigkeit, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich ihre Zustimmung erklärt haben.
  6. Jedes Mitglied kann der Mitgliederversammlung Anträge zur Beschlussfassung unterbreiten.

§9 Wahl des Vorstands und des Finanzprüfers

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam oder wenigstens einer durch den Vorstand bevollmächtigten Person vertreten.
    Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt und besteht aus
    • einem Vorsitzenden,
    • einem Stellvertreter des Vorsitzenden,
    • einem Schatzmeister,
    • einem weiteren Vorstandsmitglied.
  2. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen und Fördermitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt einen Finanzprüfer, der dem Vorstand nicht angehören darf, um unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Finanzprüfer wird für ein Jahr gewählt.

§10 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand leitet die Tätigkeit des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen und ist diesen rechenschaftspflichtig.
  2. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Beschlüsse fassen, die für den ganzen Verein verbindlich sind. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn wenigstens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand ist nicht berechtigt, Beschlüsse zu fassen, die
    • die Zusammensetzung des Vorstands,
    • Ausgaben außerhalb des Finanzplanes,
    • Änderungen der Satzung oder Beitragsordnung oder
    • die Auflösung des Vereins
    betreffen.

§11 Einspruchsrecht

  1. Gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands kann einmal Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muss schriftlich von wenigstens zwei Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme, spätestens jedoch 3 Monate nach Beschlussfassung beim Vorstand erhoben werden.
  2. Die Erhebung von Einspruch hat auf gefasste Beschlüsse aufschiebende Wirkung. Falls der Beschluss bei Erhebung des Einspruchs bereits wirksam ist, entscheidet der Vorstand, ob eine Aufhebung bzw. Aussetzung vertretbar ist.
  3. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten nach Einspruch endgültig.

§12 Beurkundung

Über jede Mitgliederversammlung und jede Sitzung des Vorstands ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

§13 Finanzierung

Der Verein finanziert sich aus den Beiträgen seiner Mitglieder und aus Spenden.

§14 Auflösung

  1. Eine Auflösung des Vereins ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
  2. Die auflösende Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Restvermögens des Vereins im Rahmen des Vereinszwecks. Das Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
    Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Genehmigung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss ein neuer Termin mit jeweils wenigstens 20-tägiger Frist schriftlich an alle Mitglieder angekündigt werden. Kommt auch beim dritten Termin keine Beschlussfähigkeit entsprechend Absatz (1) zustande, so ist die Mitgliederversammlung auch so berechtigt, den Beschluss zur Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Restvermögens zu fassen.

§15 Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen nach §14 Abs. 2 zu verwenden.


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